Im Streitfall hat das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Entsprechend den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist von der Erledigung des gesamten Rechtsstreits in der Hauptsache auszugehen. Das Gericht hat wegen der konstitutiven Wirkung der abgegebenen Erklärungen nicht zu prüfen, ob und inwieweit der Rechtsstreit tatsächlich eine Erledigung gefunden hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1972 - VII B 46/71 - BStBl II 1972, 706; vom 27. Juli 1988 - VI B 2/88 - BFH/NV 1989, 190 und vom 15. April 1986 - VII R 152/83 - BFH/NV 1986, 575).
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