FG München - Beschluss vom 06.04.2016
7 K 875/16
Normen:
FGO § 136 Abs. 1 S. 1;

Kostenentscheidung nach einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer

FG München, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 7 K 875/16

DRsp Nr. 2016/16378

Kostenentscheidung nach einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer

Tenor

1.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 136 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Im Verfahren 7 K 1151/13 waren die Einkommensteuer 2009 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009 streitig. Nachdem die Parteien die Streitsache in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt hatten, wurden die Kosten des Verfahrens mit Beschluss vom 29. Februar 2016 nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeneinander aufgehoben. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.