Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
I.
Im Verfahren 7 K 1151/13 waren die Einkommensteuer 2009 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009 streitig. Nachdem die Parteien die Streitsache in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt hatten, wurden die Kosten des Verfahrens mit Beschluss vom 29. Februar 2016 nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeneinander aufgehoben. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|