I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem sie sich gegen die Heranziehung zu Abgaben für bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mitgeführter Schmuckstücke wendet.
Die Klägerin reiste am 8.8.1999 aus der Türkei kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie benutzte auf dem Flughafen Hamburg - Terminal 4 - den grünen Ausgang "Anmeldefreie Waren" des Zollamtes Hamburg-Flughafen. Ausweislich der in der Sachakte (Bl. 1 f.) befindlichen Meldung über einen Aufgriff gemäß §
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