BFH - Beschluss vom 20.01.2015
VII B 207/12
Normen:
FGO § 143 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 692
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1530/12

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen VII B 207/12

DRsp Nr. 2015/5643

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

NV: Aus Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Energiesteuer-Richtlinie ergibt sich ein unmittelbarer Anspruch auf eine Energiesteuerbefreiung von Kraftstoffen, die sich in Zusatztanks von Nutzfahrzeugen befinden, selbst wenn diese Tanks nicht vom Hersteller des Fahrzeugs, sondern von anderen Betrieben eingebaut worden sind, wobei die Behälter die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs sowohl für den Antrieb des Nutzfahrzeugs als auch gegebenenfalls während des Transports für den Betrieb von Kühlanlagen oder sonstigen Anlagen ermöglichen müssen.

Hat sich der Rechtsstreit durch Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheids erledigt, so sind die gesamten Kosten des Verfahrens der Finanzbehörde aufzuerlegen.

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits hat das Hauptzollamt zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2;

Gründe