Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 25.11.2008 -
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