BFH - Entscheidung vom 18.02.2014
III R 26/13
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2892/12

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache durch die antragsgemäße Gewährung von Kindergeld durch die Familienkasse

BFH, Entscheidung vom 18.02.2014 - Aktenzeichen III R 26/13

DRsp Nr. 2014/6376

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache durch die antragsgemäße Gewährung von Kindergeld durch die Familienkasse

Hat der Kläger im Revisionsverfahren sein Begehren (hier: auf Bewilligung von Kindergeld) auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt und ist die Familienkasse diesem Begehren in vollem Umfang nachgekommen, so entspricht es billigem Ermessen, der Familienkasse die Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen. Etwas anderes gilt jedoch für das Klageverfahren insgesamt, wenn der Kläger zunächst die Zahlung ungeminderten Kindergeldes begehrt hat.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I. Die Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit A --Familienkasse B-- eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).

II.