Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. Mai 2012
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) hat mit Änderungsbescheid vom 2. Oktober 2018 dem Begehren der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in vollem Umfang abgeholfen. Anschließend haben beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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