Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 9.9.2020 wird zurückgewiesen.
Gemäß § 21 GKG werden die Gerichtskosten für die Klage vom 4.12.2018 in Form der Kostenrechnung vom 8.8.2019 nicht erhoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger reichte unter dem 4.12.2018 ohne anwaltliche Vertretung vor dem Landgericht Darmstadt eine Klage über 15 Millionen € gegen die X AG ein. Nach Anforderung eines Vorschusses i.H.v. 167.208 € stellte er am 23.1.2018 Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Das Landgericht hat die Prozesskostenhilfe unter dem 3.4.2019 abgelehnt und auf den Einspruch des Klägers der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat unter dem 12.7.2019 (…/19) die Beschwerde zurückgewiesen.
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