VGH Bayern - Beschluss vom 06.03.2020
22 B 16.1447
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 11.3887

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Rechtsstreits; Festsetzung des Streitwertes; Anordnung einer Preisprüfung auf Selbstkostenbasis für durch die Bundeswehr erteilte Aufträge

VGH Bayern, Beschluss vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 22 B 16.1447

DRsp Nr. 2020/5412

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Rechtsstreits; Festsetzung des Streitwertes; Anordnung einer Preisprüfung auf Selbstkostenbasis für durch die Bundeswehr erteilte Aufträge

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Juni 2012 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2019 sind wirkungslos geworden.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in allen drei Rechtszügen zu tragen.

IV.

Der Antrag auf Änderung des Streitwertbeschlusses vom 26. Februar 2019 wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.