OLG Köln - Beschluss vom 14.03.2017
20 W 3/17
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; BGB § 214 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 370/16

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung aufgrund Erhebung der Verjährungseinrede

OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 20 W 3/17

DRsp Nr. 2017/11408

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung aufgrund Erhebung der Verjährungseinrede

Wer als Gläubiger eine unzweifelhaft verjährte Forderung gerichtlich geltend macht, muss grundsätzlich damit rechnen, dass der Gegner im Prozess die Einrede der Verjährung erhebt und der Anspruch deshalb nicht mehr durchsetzbar ist. Daher ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er durch die Geltendmachung eines bereits bei Klageerhebung verjährten Anspruchs selbst eine wesentliche Ursache für die spätere Erledigung gesetzt hat.

Tenor

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Klägerin wird der angefochtene Beschluss auf die Anschlussbeschwerde des Beklagten teilweise abgeändert:

Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, die auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; BGB § 214 Abs. 1;

Gründe