Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Urteils des Landgerichts München I vom 23. Februar 2018 wie folgt um Satz 2 ergänzt:
Die von dem Angeklagten zu tragenden Kosten der ersten Hauptverhandlung und des Revisionsverfahrens werden jedoch nicht erhoben.
II.Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
III.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in diesem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
I.
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