I.
Im Verfahren 1 K 3038/00 hat das Gericht (Einzelrichter) mit Beschluss vom 216.2002 Herrn A notwendig zum Verfahren beigeladen (§ 60 Abs. 3 FGO). Mit inzwischen rechtskräftig gewordenem Urteil vom 19.3.2003, auf das Bezug genommen wird, wurde der Klage teilweise stattgegeben. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen entsprechend dem vorgelegten Empfangsbekenntnis am 23.4.2003 bekanntgegeben. Aufgrund dieses Urteils hat der Beklagte (FA) am 26.5.2003 einen entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1992 erteilt.
Im Urteil vom 19.3.2003 wurden die Kosten des Verfahrens 1 K 3038/00 zu 2/3 dem Kl und zu 1/3 dem FA auferlegt. Eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (M) wurde nicht getroffen.
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