Das Verfahren wird eingestellt.
II.Die Kosten werden entsprechend der von den Parteien mitgeteilten Vereinbarung gegeneinander aufgehoben.
III.Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von §
Die Kostenentscheidung beruht auf §
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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