BFH - Beschluss vom 16.02.2006
II B 181/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 974
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 969/05

Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache; Unanfechtbarkeit

BFH, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen II B 181/05

DRsp Nr. 2006/7815

Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache; Unanfechtbarkeit

Gegen die nach Erledigung der Hauptsache ergangene Kostenentscheidung des FG ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO keine Beschwerde gegeben; der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2005 2 K 969/05, mit dem es dem Kläger die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens wegen Grunderwerbsteuerer auferlegt hat.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegen den nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Beschluss des FG ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO die Beschwerde nicht gegeben; er ist unanfechtbar. Auch eine Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO wegen Nichtzulassung der Revision scheidet aus, da die Hauptsache des Verfahrens 2 K 969/05 vor dem FG nicht die Kosten, sondern die Grunderwerbsteuer betraf und nicht durch Urteil entschieden worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76).