I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2005 2 K 969/05, mit dem es dem Kläger die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens wegen Grunderwerbsteuerer auferlegt hat.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Gegen den nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Beschluss des FG ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO die Beschwerde nicht gegeben; er ist unanfechtbar. Auch eine Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO wegen Nichtzulassung der Revision scheidet aus, da die Hauptsache des Verfahrens 2 K 969/05 vor dem FG nicht die Kosten, sondern die Grunderwerbsteuer betraf und nicht durch Urteil entschieden worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76).
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