BFH - Beschluss vom 27.02.2003
IV E 4/02
Normen:
GKG §§ 5 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1064

Kostenerinnerung

BFH, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen IV E 4/02

DRsp Nr. 2003/8673

Kostenerinnerung

Hilft die Kostenstelle einer Erinnerung durch Erlass einer neuen Kostenrechnung ganz oder teilweise ab, entfaltet die ursprünglich angegriffene Kostenrechnung keine Rechtswirkungen mehr; sie wird durch die neue Kostenrechnung suspendiert.

Normenkette:

GKG §§ 5 13 ;

Gründe:

Die Erinnerungsführer waren Gesellschafter einer GbR. Gegen nach einer Außenprüfung ergangene --teils geänderte, teils erstmalige-- Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge 1992 bis 1995, Gewinnfeststellung 1990 bis 1995 und Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 1994 und 31. Dezember 1995 hatte die GbR erfolglos Klage und Revision erhoben. Die Gerichtskosten des erfolglosen Revisionsverfahrens setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit der an die Erinnerungsführer gerichteten Kostenrechnung vom 13. November 2001 fest und ging dabei von einem Streitwert in Höhe von 1 014 671 DM (518 793,04 EUR) aus.