LSG Hessen - Urteil vom 22.02.2023
L 4 SO 169/20 ZVW
Normen:
SGB XII § 2; SGB XII § 11 Abs. 1; SGB XII § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB XII § 11 Abs. 3; SGB XII § 32; SGB XII § 103 Abs. 1 S. 1; SGB I § 14 S. 1; SGB II § 34a; SGB XI § 20 Abs. 3; SGB XI § 26 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
NZS 2023, 949
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 203/09
LSG Hessen, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 193/17
BSG, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 8 SO 2/19 R

Kostenersatzpflicht für erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIAnforderungen an das Entfallen der Kausalität des Verhaltens bei einem Beratungsfehler der Behörde

LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen L 4 SO 169/20 ZVW

DRsp Nr. 2023/7111

Kostenersatzpflicht für erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an das Entfallen der Kausalität des Verhaltens bei einem Beratungsfehler der Behörde

Die von § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorausgesetzte Kausalität des Verhaltens für die Bedürftigkeit bzw. Leistungspflicht kann aufgrund eines Beratungsfehlers der Behörde entfallen. Sie entfällt, wenn die Behörde beratungsfehlerhaft gehandelt hat und nach wertender Abwägung zwischen dem Verhalten (hier: Unterlassen) des Hilfebedürftigen oder Dritten und dem Beratungsfehler sowie ggf. weiteren Ursachen das Verhalten des Hilfebedürftigen oder Dritten nicht als wesentlich ursächlich angesehen werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2017 vollständig aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 wird auch hinsichtlich der Kostenersatzpflicht dem Grunde nach für vom Beklagten erbrachten Leistungen der Hilfe zur Pflege aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aller Instanzen einschließlich der Kosten der Revision.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 2; SGB XII § 11 Abs. 1; SGB XII § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB XII § 11 Abs. 3; SGB XII § 32; SGB XII § Abs. S. 1;