Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2017 vollständig aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 wird auch hinsichtlich der Kostenersatzpflicht dem Grunde nach für vom Beklagten erbrachten Leistungen der Hilfe zur Pflege aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aller Instanzen einschließlich der Kosten der Revision.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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