LSG Bayern - Urteil vom 12.01.2017
L 4 KR 295/14
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 6 und S. 7; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 381/13

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine bariatrische Operation im Wege der GenehmigungsfiktionStatthaftigkeit der allgemeinen LeistungsklageBeginn der Frist nach § 13 Abs. 3a S. 1 SGB VEntstehung eines Sachleistungsanspruchs

LSG Bayern, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen L 4 KR 295/14

DRsp Nr. 2017/8988

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine bariatrische Operation im Wege der Genehmigungsfiktion Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage Beginn der Frist nach § 13 Abs. 3a S. 1 SGB V Entstehung eines Sachleistungsanspruchs

1. Wird der behauptete Anspruch darauf gestützt, dass die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V eingetreten sei, ist die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft. 2. Der Beginn der Frist des § 13 Abs. 3a S. 1 SGB V hängt nicht davon ab, wann der Krankenkasse die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen. 3. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V bewirkt einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Leistung als Sachleistung.

1. Die Genehmigungsfiktion ist auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistungen beschränkt; dies bedeutet gleichzeitig, dass die objektive Erforderlichkeit im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht Voraussetzung für den Eintritt der Fiktion ist. 2. Eine bariatrische Operation in Form einer (stationären) Krankenhausbehandlung in einer Vertragsklinik liegt offensichtlich nicht außerhalb des Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherung.