LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2019
L 11 KR 709/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; GOÄ § 1 Abs. 1; GOÄ § 5 Abs. 1 S. 1; GOÄ § 5 Abs. 2 S. 1 und S. 4; GOÄ § 12 Abs. 1; GOÄ § 12 Abs. 2 Nr. 2; GOÄ § 12 Abs. 3 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 673/14

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine selbstbeschaffte MammareduktionsplastikVoraussetzung einer rechtswirksamen Vergütungsforderung nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 709/17

DRsp Nr. 2019/8775

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine selbstbeschaffte Mammareduktionsplastik Voraussetzung einer rechtswirksamen Vergütungsforderung nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte

Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 3 SGB V setzt eine rechtswirksame Vergütungsforderung voraus. Geht es um die Kosten einer ärztlichen Behandlung, so besteht ein Vergütungsanspruch des Arztes nur, wenn dem Patienten darüber eine Abrechnung nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erteilt worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.08.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in zweiter Instanz nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; GOÄ § 1 Abs. 1; GOÄ § 5 Abs. 1 S. 1; GOÄ § 5 Abs. 2 S. 1 und S. 4; GOÄ § 12 Abs. 1; GOÄ § 12 Abs. 2 Nr. 2; GOÄ § 12 Abs. 3 S. 1 Hs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Mammareduktionsplastik links in Höhe von 1.500,26 EUR.