LSG Hamburg - Urteil vom 25.06.2021
L 1 KR 162/19
Normen:
SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 2772/18

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Versorgung mit einer Echthaarperücke nach vollständigem Haarverlust des KopfesSicherstellung der Versorgung durch den vom Verband der Ersatzkassen e.V. ausgehandelten Festbetrag

LSG Hamburg, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 162/19

DRsp Nr. 2021/17690

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Versorgung mit einer Echthaarperücke nach vollständigem Haarverlust des Kopfes Sicherstellung der Versorgung durch den vom Verband der Ersatzkassen e.V. ausgehandelten Festbetrag

Der Anspruch des Mitglieds einer Ersatzkasse auf Versorgung mit einer Echthaarperücke ist regelmäßig durch die Gewährung des dafür zwischen dem Verband der Ersatzkassen e.V. und dem Bundesverband der Zweithaarspezialisten e.V. ausgehandelten Festbetrages von brutto 934,15 Euro erfüllt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes abgeändert.

2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 19.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2018 verurteilt, die Klägerin von Kosten in Höhe von 529,55 Euro gegenüber dem Hilfsmittellieferanten freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 5;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin Anspruch auf Freistellung von den Kosten für eine Versorgung mit einem Echthaarteil nach Maßanfertigung hat.