1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes abgeändert.
2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 19.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2018 verurteilt, die Klägerin von Kosten in Höhe von 529,55 Euro gegenüber dem Hilfsmittellieferanten freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin Anspruch auf Freistellung von den Kosten für eine Versorgung mit einem Echthaarteil nach Maßanfertigung hat.
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