Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme für eine ambulante privatärztliche Untersuchung mittels FONAR Upright-Magnetresonanztomographie (MRT).
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