Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 05.12.2018 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 verurteilt, dem Kläger die Kosten für 4 Upright-MRT-Untersuchungen iHv insgesamt 2.817,78 EUR zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für vier durchgeführten Upright-Magnetresonanztomographien (MRT) nebst Fahrkosten und Übernachtungskosten.
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