I.
Die Erinnerungsführerin wurde in den Streitjahren wegen Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes, des Erinnerungsgegners, gemäß § 22 Nr. 1a Einkommensteuergesetz - EStG - beim Finanzamt S. zur Einkommensteuer veranlagt. Im Klageverfahren 1 K 185/96 gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 hat sie beantragt
die Einkommensteuer neu festzusetzen, und zwar für
- 1993 auf 1.244 DM und
- 1994 auf 1.266 DM.
Hierbei hat sie u. a. wegen der Unterhaltszahlungen vorgetragen, diese hätten anstatt - wie in den Bescheiden zugrunde gelegt - jeweils 22.800 DM in Wirklichkeit 1993 21.180 DM und 1994 20.200 DM betragen (Bl. 113). Deswegen wurde der Erinnerungsgegner zum Klageverfahren beigeladen.
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