FG Saarland - Beschluss vom 05.09.2001
1 S 191/01
Normen:
GKG § 13 ; GKG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1571

Kostenerstattung eines Beigeladenen, wenn dieser nicht von allen Streitpunkten betroffen ist; Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2001

FG Saarland, Beschluss vom 05.09.2001 - Aktenzeichen 1 S 191/01

DRsp Nr. 2002/13680

Kostenerstattung eines Beigeladenen, wenn dieser nicht von allen Streitpunkten betroffen ist; Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2001

Ist der Beigeladene nicht von allen Punkten des Klageverfahrens betroffen, so richtet sich die Höhe seiner Kostenerstattung nach dem Teil des Streitwerts, der sich aus den ihn betreffenden Streitpunkten ergibt. Der Streitwert richtet sich nach der steuerlichen Auswirkung dieser Punkte im Klageverfahren. Für die Berechnung des Streitwerts sind daher die Verhältnisse des Klägers, nicht die des Beigeladenen maßgebend.

Normenkette:

GKG § 13 ; GKG § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Erinnerungsführerin wurde in den Streitjahren wegen Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes, des Erinnerungsgegners, gemäß § 22 Nr. 1a Einkommensteuergesetz - EStG - beim Finanzamt S. zur Einkommensteuer veranlagt. Im Klageverfahren 1 K 185/96 gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 hat sie beantragt

die Einkommensteuer neu festzusetzen, und zwar für

- 1993 auf 1.244 DM und

- 1994 auf 1.266 DM.

Hierbei hat sie u. a. wegen der Unterhaltszahlungen vorgetragen, diese hätten anstatt - wie in den Bescheiden zugrunde gelegt - jeweils 22.800 DM in Wirklichkeit 1993 21.180 DM und 1994 20.200 DM betragen (Bl. 113). Deswegen wurde der Erinnerungsgegner zum Klageverfahren beigeladen.