FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.11.2003
4 Ko 6/03
Normen:
StBGebV § 41 Abs. 6 S. 1 ; FGO § 138 § 139 ;

Kostenerstattung; Erhöhung der Geschäftsgebühr nach § 41 Abs. 6 Satz 1 StBGebV; Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.9.2003 in dem Finanzrechtsstreit 4 K 388/99

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 4 Ko 6/03

DRsp Nr. 2004/784

Kostenerstattung; Erhöhung der Geschäftsgebühr nach § 41 Abs. 6 Satz 1 StBGebV; Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.9.2003 in dem Finanzrechtsstreit 4 K 388/99

Die in § 41 Abs. 6 Satz 1 StBGebV geregelte Erhöhung der Geschäftsgebühr im Fall des Tätigwerdens des Steuerberaters für mehr als einen Auftraggeber berechnet sich nicht abstrakt als Absolutzuschlag von der vollen Gebühr nach Tabelle E, sondern als Relativzuschlag nach der jeweils verdienten konkreten Geschäftsgebühr.

Normenkette:

StBGebV § 41 Abs. 6 S. 1 ; FGO § 138 § 139 ;

Tatbestand:

I

Die Erinnerungsführer, die bereits im außergerichtlichen Vorverfahren durch ihren gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten, einen Steuerberater, vertreten waren, begehrten in ihrer Einkommensteuersache 1998 eine Steuerherabsetzung um insgesamt 5.062 DM. Die Finanzbehörde half der Klage in Höhe von lediglich 668 DM ab. Daraufhin erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Mit Beschluss vom 19.4.2001 legte das Gericht die Kosten des Verfahrens zu 91 v.H. den Erinnerungsführern und zu 9 v.H. dem Finanzamt auf; außerdem erklärte das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig. Der Streitwert wurde auf 5.062 DM festgesetzt.