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Die Erinnerungsführer, die bereits im außergerichtlichen Vorverfahren durch ihren gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten, einen Steuerberater, vertreten waren, begehrten in ihrer Einkommensteuersache 1998 eine Steuerherabsetzung um insgesamt 5.062 DM. Die Finanzbehörde half der Klage in Höhe von lediglich 668 DM ab. Daraufhin erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Mit Beschluss vom 19.4.2001 legte das Gericht die Kosten des Verfahrens zu 91 v.H. den Erinnerungsführern und zu 9 v.H. dem Finanzamt auf; außerdem erklärte das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig. Der Streitwert wurde auf 5.062 DM festgesetzt.
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