LSG Hessen - Urteil vom 02.08.2022
L 1 VE 29/21
Normen:
BVG §§ 10 ff.; BVG § 18 Abs. 4 S. 1; BVG § 18c Abs. 1 S. 1-2; BVG § 18c Abs. 2 S. 1; SVG § 82 Abs. 1; OrthV § 1 Abs. 1 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VE 19/16

Kostenerstattung für die Anschaffung von Hörgeräten nach einer WehrdienstbeschädigungKein Eingang eines bindenden Verpflichtungsgeschäfts durch eine Auswahlentscheidung

LSG Hessen, Urteil vom 02.08.2022 - Aktenzeichen L 1 VE 29/21

DRsp Nr. 2022/14465

Kostenerstattung für die Anschaffung von Hörgeräten nach einer Wehrdienstbeschädigung Kein Eingang eines bindenden Verpflichtungsgeschäfts durch eine Auswahlentscheidung

Erklärt ein Hörgeschädigter nach einer Testphase ein Hörgerät für das geeignetste, so liegt hierin weder eine abschließende Entscheidung noch begründet dies - in Verbindung mit der Mitnahme der Hörgeräte - bereits ein bindendes Verpflichtungsgeschäft. Die Versorungsverwaltung kann sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Beschaffungsweg nicht eingehalten ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 7. September 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten für die beidseitige Hörgeräteversorgung mit den Hörgeräten Bernafon Preciso 9 NRM in Höhe von 5.841 € zu erstatten.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG §§ 10 ff.; BVG § 18 Abs. 4 S. 1; BVG § 18c Abs. 1 S. 1-2; BVG § 18c Abs. 2 S. 1; SVG § 82 Abs. 1; OrthV § 1 Abs. 1 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für die Anschaffung von Hörgeräten beidseits in Höhe von 5.841 €.