LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.04.2022
L 10 KR 36/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 39/14

Kostenerstattung für eine durchgeführte Operation; Neue Behandlungsmethode

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 36/18

DRsp Nr. 2024/6672

Kostenerstattung für eine durchgeführte Operation; Neue Behandlungsmethode

1. Es besteht kein Erstattungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung für die Kosten der Behandlung eines Arztes, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. 2. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung sind gemäß § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V grundsätzlich nur dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat und der Bewertungsausschuss sie zudem zum Gegenstand des einheitlichen Bewertungsmaßstabs gemacht hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Kostenerstattung bezüglich einer am 21. April 2014 durchgeführten ambulanten Penis-Operation.