BSG - Beschluss vom 05.07.2021
B 1 KR 74/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB X § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 471/19
SG Gießen, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 666/18

Kostenerstattung für selbstbeschaffte LiposuktionenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.07.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 74/20 B

DRsp Nr. 2021/11777

Kostenerstattung für selbstbeschaffte Liposuktionen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB X § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, ihr die Kosten iH von 18.011,98 Euro für die im November 2018 sowie Februar und November 2019 auf eigene Kosten stationär durchgeführten Liposuktionen zu erstatten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung - auch unter Bezugnahme auf die Gründe des SG -Urteils - ausgeführt, dass ein Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V ausscheide, weil die Beklagte den Antrag auf Versorgung mit Liposuktionen nicht zu Unrecht abgelehnt habe. Auch ein Anspruch aus § 13 Abs 3a SGB V aufgrund einer Genehmigungsfiktion scheide aus. Die Beklagte habe den mit Schreiben vom 11.8.2019 gestellten Antrag der Klägerin am 1.9.2017 durch einen (fern-)mündlichen Verwaltungsakt abgelehnt und damit die Dreiwochenfrist nach § 13 Abs 3a Satz 1 SGB V eingehalten (Urteil vom 23.7.2020).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II