Streitig ist, ob der Kläger (Kl) für das Tätigwerden in einem in eigener Kindergeldsache geführten Einspruchsverfahren Kostenerstattung verlangen kann.
I.
Der Kl ist vereidigter Buchprüfer und Steuerberater. Mit Schreiben vom 08. Dezember 1999 erhob der Kl gegen den Bescheid über Kindergeld ab Mai 1999 Einspruch, dem der Beklagte (die Familienkasse -FK-) mit Änderungsbescheid vom 14. Februar 2000 in vollem Umfang abhalf. Mit Schreiben vom 29. Februar 2000 begehrte der Kl Kostenerstattung in Höhe von 378,51 DM. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Kostenrechnung Bl. 140 der Kindergeldakte Bezug genommen. Die FK lehnte die Kostenerstattung mit Schreiben vom 29. März 2000 ab. Den dagegen mit Schreiben vom 25. April 2000 fristgerecht erhobenen Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2000 als unbegründet zurück.
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