FG Köln - Urteil vom 06.05.2010
10 K 4102/09
Normen:
RVG -VV Nr. 1002; EStG § 77;
Fundstellen:
EFG 2010, 1446

Kostenerstattung nach § 77 EStG

FG Köln, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 10 K 4102/09

DRsp Nr. 2010/11801

Kostenerstattung nach § 77 EStG

Einem Bevollmächtigten im Kindergeldverfahren steht keine Erledigungsgebühr gemäß § 77 EStG i.V.m. Nr. 1002 VV RVG zu, wenn er weder einen eigenen Verständigungsvorschlag unterbreitet noch auf die Klägerin oder die beklagte Familienkasse zur Streitbeilegung einwirkt, sondern sich lediglich auf Ausführungen zur Sach- und Rechtslage und auf die Stellung von Anträgen beschränkt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1002; EStG § 77;

Tatbestand:

Streitig ist die Kostenerstattung nach § 77 EStG, insbesondere die Entstehung einer Erledigungsgebühr.

Mit Bescheid vom 25. August 2009 hatte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin ab Mai 2008 aufgehoben und die Klägerin gleichzeitig zur Erstattung der nach ihrer Ansicht für die Monate Mai und Juni 2008 überzahlten 308 EUR aufgefordert, weil der Kindesvater den Sohn P in seinen Haushalt aufgenommen habe. Zugrunde lag eine Fehlinformation der Familienkassen über eine angebliche amtliche Bestätigung betreffend die Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Vaters zum 1. Mai 2009.