Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der 1998 geborene und bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versicherte Kläger leidet ua an einem Restless-Legs-Syndrom. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche G, B und H festgestellt. Seinen im Juli 2018 durch die behandelnde Ärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie C gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Verordnung von Cannabisblüten lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 27.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2019). Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 31.10.2019).
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