Die Beteiligten streiten über eine Kostenerstattung nach § 77 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (2012) gültigen Fassung (EStG)
Der Kläger beantragte am 14. Oktober 2010 Festsetzung und Gewährung von Kindergeld.
Am 9. Januar 2012 legte der Kläger hiergegen Untätigkeitseinspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Kindergeldantrag nicht in angemessener Frist bearbeitet worden sei. Hinderungsgründe seien nicht ersichtlich.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2012 gewährte die Beklagte Kindergeld ab Januar 2006 bis Dezember 2011. Auf Bl. 31 der Kindergeldakte wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 begehrte der Kläger die Vergabe eines Aktenzeichens zum Untätigkeitseinspruch und eine Kostengrundentscheidung.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung gemäß § 77 EStG ab, da die Festsetzung von Kindergeld nicht angegriffen worden sei.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|