Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine in der Zeit vom 6. Juni bis 31. Juli 2011 in der Einrichtung Gutenhalde des sozialtherapeutischen Jugendarbeit e.V. in F. (i.F.: Einrichtung G.) durchgeführte Maßnahme.
Die 1993 geborene Klägerin, jüngstes von drei Geschwistern (Bruder geb. 1990, Schwester geb. 1991), ist die Tochter des bei der Beklagten auf Grund rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung seit Mai 1989 durchgehend versicherten G.H ... G.H., von Beruf Mathematiker und Informatiker, war - ebenso wie die Klägerin - in der streitbefangenen Zeit bei der P.-Krankenversicherung privat krankenversichert.
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