FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.07.2004
14 KO 26/03
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; FGO § 69 § 62 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 147

Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 19 BRAGO vom 12.11.2003 Az.: 14 V 31/02; Halbe Prozessgebühr wegen geringfügiger Tätigkeit aufgrund einer nur einen Tag vor Zustellung des unanfechtbaren Gerichtsbeschlusses erfolgten Bevollmächtigung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 14 KO 26/03

DRsp Nr. 2004/16553

Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 19 BRAGO vom 12.11.2003 Az.: 14 V 31/02; Halbe Prozessgebühr wegen geringfügiger Tätigkeit aufgrund einer nur einen Tag vor Zustellung des unanfechtbaren Gerichtsbeschlusses erfolgten Bevollmächtigung

Zeigt ein Rechtsanwalt nur einen Tag vor Zustellung des von ihm in Empfang genommenen, unanfechtbaren Beschlusses über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung lediglich seine Bestellung zum Prozessbevollmächtigten an und beantragt Akteneinsicht, kann nur eine halbe Prozessgebühr zuerkannt werden.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; FGO § 69 § 62 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung für den Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers eine Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entstanden ist.