FG München - Urteil vom 05.08.2002
7 K 5726/00
Normen:
EStG (1997) § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1524

Kostenlose Benutzung dienstlicher Geräte für private Telefongespräche sowie Prämienzahlungen des Arbeitgebers an für seine Angestellten abgeschlossene Versicherungen als Arbeitslohn; Nachforderung von Lohnsteuer; Kostenfreie Benutzung von Dienstapparaten für private Telefongespräche als Arbeitslohn.; Lohnsteuerliche Behandlung der Prämienzahlungen einer für Arbeitnehmer abgeschlossenen Reisegepäcksowie einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

FG München, Urteil vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 7 K 5726/00

DRsp Nr. 2002/17132

Kostenlose Benutzung dienstlicher Geräte für private Telefongespräche sowie Prämienzahlungen des Arbeitgebers an für seine Angestellten abgeschlossene Versicherungen als Arbeitslohn; Nachforderung von Lohnsteuer; Kostenfreie Benutzung von Dienstapparaten für private Telefongespräche als Arbeitslohn.; Lohnsteuerliche Behandlung der Prämienzahlungen einer für Arbeitnehmer abgeschlossenen Reisegepäcksowie einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

1. In der kostenlosen Benutzung dienstlicher Telefone für private Telefongespräche liegt auch dann Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber zwar ein Verbot privater Gespräche ausspricht, dessen Beachtung aber nicht durch geeignete Kontrollmaßnahmen, zumindest in form stichprobenweiser Überwachung, sicherstellt. 2. Schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Reisegepäckversicherung ab, aus der diesen gegenüber der Versicherungsgesellschaft keine eigenen Ansprüche erwachsen, so stellen nur die vom Arbeitgeber im Schadensfall an den betroffenen Arbeitnehmer weitergeleiteten Leistungen der Versicherung Arbeitslohn dar, nicht jedoch die laufenden Prämienzahlungen des Arbeitgebers.