BGH - Urteil vom 03.07.2017
AnwZ (Brfg) 42/16
Normen:
BRAO § 49b Abs. 1 S. 1; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4; RVG § 4 Abs. 1; RVG § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 894
MDR 2017, 1031
NJW 2017, 2554
WM 2018, 582
Vorinstanzen:
AnwGH Brandenburg, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I 2/15

Kostenlose Erstberatungen eines Rechtsanwalts für Personen nach einem Verkehrsunfall; Anbietung der Erstberatung vorab und unabhängig von der Bedürftigkeit des Auftraggebers; Vergütung einer Beratung in außergerichtlichen Angelegenheiten

BGH, Urteil vom 03.07.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 42/16

DRsp Nr. 2017/9720

Kostenlose Erstberatungen eines Rechtsanwalts für Personen nach einem Verkehrsunfall; Anbietung der Erstberatung vorab und unabhängig von der Bedürftigkeit des Auftraggebers; Vergütung einer Beratung in außergerichtlichen Angelegenheiten

RVG §§ 4 Abs. 1, 34 Der Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten, die einen Verkehrsunfall erlitten haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 1 S. 1; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4; RVG § 4 Abs. 1; RVG § 34 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist Partner der Sozietät M. & D. . Im Juni 2014 schaltete die Sozietät in der Zeitung "Mä. " folgende Anzeige:

"Verkehrsunfall

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