BFH, Urteil vom 04.03.1999 - Aktenzeichen II R 69/97
DRsp Nr. 1999/8483
Kostenmiete; Mietspiegel
1. Ausgangspunkt für die Wertermittlung im Zuge einer vorzunehmenden Wertfortschreibung ist - wenn tatsächlich für das Objekt gezahlte Mieten i.S.v. § 79 Abs. 1BewG fehlen - die übliche Miete i.S.v. § 79 Abs. 2BewG für freifinanzierten und nicht preisgebundenen Wohnraum im Hauptfeststellungszeitpunkt.2. Scheitert eine solche Wertableitung der üblichen Miete aus tatsächlich gezahlten Mieten anderer Grundstücksgruppen, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das FA bei der Aufstellung der sog. Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten am Bewertungsstichtag hergeleitet wurde ("Kostenmiete").3. Die bislang nur für Fälle der Einzelbewertung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Rückgriffs auf die Kostenmiete besteht grds. auch für Aufstellung der Mietspiegel.