FG Niedersachsen - Urteil vom 28.05.2002
1 K 39/00
Normen:
BewG § 22 Abs. 1 ; BewG § 22 Abs. 4 ; BewG § 79 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1498

Kostenmiete; Mietspiegel; Wertfortschreibung; Einheitswert - Zu hoher Kostenfaktor des auf Kostenmiete basierenden Mietspiegels als Schätzungsgrundlage im Wege fehlerbeseitigender Wertfortschreibung herabsetzbar

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 1 K 39/00

DRsp Nr. 2002/14620

Kostenmiete; Mietspiegel; Wertfortschreibung; Einheitswert - Zu hoher Kostenfaktor des auf Kostenmiete basierenden Mietspiegels als Schätzungsgrundlage im Wege fehlerbeseitigender Wertfortschreibung herabsetzbar

1. Greift das FA zur Ermittlung der üblichen Miete als Jahresrohmiete auf eine auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten ermittelte Kostenmiete zurück, darf unter Berücksichtigung des marktüblichen Zinssatzes im Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 und üblicher Bewirtschaftungskosten nur von einem Kostenfaktor von 7 v.H. ausgegangen werden. 2. Liegt dem auf einer Kostenmiete basierenden Mietspiegel des FA ein zu hoher Kostenfaktor zugrunde, kann der Steuerpflichtige im Wege eines Antrags auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung eine Herabsetzung des Einheitswerts erreichen, weil der (niedrigere) Kostenfaktor eine Schätzungsgrundlage und nicht lediglich eine andere Schätzung darstellt.

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 1 ; BewG § 22 Abs. 4 ; BewG § 79 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Beklagte (Finanzamt, FA) verpflichtet ist, eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) vorzunehmen.