Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Versicherungsangestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Weiter erzielte er aus einer als Einzelunternehmen betriebenen Versicherungsvermittlung Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ferner freiberufliche Einkünfte als Musiker. Die Klägerin ist freiberufliche Musiklehrerin und Musikerin.
Mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 03.03.2004 berücksichtigte der Beklagte erklärungsgemäß folgende Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
1.128 EUR
Aufwendungen für Arbeitsmittel
Büromaterial etc.
1.022,88 EUR
AfA PC
255,39 EUR
Telekommunikationskosten
223,74 EUR
insgesamt (unter Aufrundundung der Einzelsummen)
1.503 EUR
übrige Werbungskosten
Reisekosten (Tagespauschalen und PKW-KM-Sätze)
1.701,00 EUR
Fahrtkosten zum Kauf von Büromaterial
329,00 EUR
Bewerbungskosten
1.037,00 EUR
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