Das Verfahren war einzustellen, nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) seine Revision, mit der er sich gegen den Abzug der Kosten für die Kapitalerhöhung in Höhe von 2 505 DM als Betriebsausgaben wandte, zurückgenommen hat (§ 121 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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