In der Beschwerdesache (...)
wird die Beschwerde der Kläger vom 30.03.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.2016 zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
1. Die mit Schriftsatz vom 30.03.2016 (Bl. 28 bis 30 d. A.) eingelegte Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.03.2016 (Bl. 25, 26 d. A.) ist zulässig, insbesondere ist die von § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht. Da die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter des Landgerichts erlassen wurde, entscheidet das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG durch den Einzelrichter, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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