I. Das Finanzgericht (FG) hatte im Tenor des Beschlusses vom 30. März 2001 wegen Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 1992 die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) auferlegt, in den Gründen aber ausgeführt, die Kosten seien dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt K aufzuerlegen, weil dieser trotz entsprechender Aufforderung und Erinnerung keine Prozessvollmacht vorgelegt habe. Das FG berichtigte deshalb mit Beschluss vom 4. Februar 2002 gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Hinweis auf diese Unrichtigkeit seine Kostenentscheidung.
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