BFH - Beschluß vom 31.05.2002
V B 56/02
Normen:
FGO §§ 107 128 Abs. 4 ; GKG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1325

Kostenpflicht des vollmachtlosen Vertreters; unrichtige Rechtsmittelbelehrung

BFH, Beschluß vom 31.05.2002 - Aktenzeichen V B 56/02

DRsp Nr. 2002/10429

Kostenpflicht des vollmachtlosen Vertreters; unrichtige Rechtsmittelbelehrung

1. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt auch dann, wenn die Kostenentscheidung zu Lasten eines vollmachtlosen Vertreters ergangen ist. Die Vorlage der Vollmacht im Beschwerdeverfahren ändert daran nichts.2. Die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass das unzutreffenderweise als gegeben bezeichnete Rechtsmittel statthaft wird.3. Wird ein Rechtsmittelführer durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung veranlasst, ein unzulässiges Rechtsmittel einzulegen, wird von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen.

Normenkette:

FGO §§ 107 128 Abs. 4 ; GKG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hatte im Tenor des Beschlusses vom 30. März 2001 wegen Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 1992 die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) auferlegt, in den Gründen aber ausgeführt, die Kosten seien dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt K aufzuerlegen, weil dieser trotz entsprechender Aufforderung und Erinnerung keine Prozessvollmacht vorgelegt habe. Das FG berichtigte deshalb mit Beschluss vom 4. Februar 2002 gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Hinweis auf diese Unrichtigkeit seine Kostenentscheidung.