I.
Die Antragstellerin begehrte im vorliegenden Verfahren zum einen die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 10. Juni 2008, mit dem neben einem Rückforderungsbetrag von EUR 38.369,70 noch Zinsen in Höhe von EUR 8.939,59, zusammen also EUR 47.309,29 geltend gemacht wurden. Infolge einer vom Antragsgegner mit Bescheiderlass zugleich erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von EUR 17.496,84 war noch eine Zahllast von EUR 29.812,45 für die Antragstellerin verblieben. Daneben begehrte sie mit ihrem Antrag zu 2), die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.
II.
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