FG Hamburg - Beschluss vom 12.09.2011
4 V 180/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2;

Kostenrecht: Streitwert eines Aussetzungsantrags

FG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2011 - Aktenzeichen 4 V 180/08

DRsp Nr. 2011/20939

Kostenrecht: Streitwert eines Aussetzungsantrags

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schließt regelmäßig das Begehren nach einer Aufhebung der Vollziehung ein, sofern er nicht erkennbar auf eine in die Zukunft wirkende Maßnahme beschränkt wird (im Anschluss an BFH I B 208/04). 2. Wird neben der Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich (nur) noch Aufhebung der Verwirkung von Säumniszuschlägen beantragt, kann darin eine Beschränkung des weiterhin gestellten Antrags auf Aufhebung der Vollziehung erkannt werden.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrte im vorliegenden Verfahren zum einen die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 10. Juni 2008, mit dem neben einem Rückforderungsbetrag von EUR 38.369,70 noch Zinsen in Höhe von EUR 8.939,59, zusammen also EUR 47.309,29 geltend gemacht wurden. Infolge einer vom Antragsgegner mit Bescheiderlass zugleich erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von EUR 17.496,84 war noch eine Zahllast von EUR 29.812,45 für die Antragstellerin verblieben. Daneben begehrte sie mit ihrem Antrag zu 2), die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.

II.