Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG. Auch in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung ist der Streitwert durch Ermessen des Gerichts zu bestimmen nach dem Antrag und der sich aus ihm ergebenden Bedeutung der Sache für den Antragsteller.
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