FG Hamburg - Beschluss vom 20.07.2012
4 V 13/12
Normen:
FGO § 69; GKG § 52; GKG § 53;

Kostenrecht: Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen 4 V 13/12

DRsp Nr. 2012/18963

Kostenrecht: Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Auch in Fällen, in denen der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in zeitlicher Hinsicht auf die Beendigung eines anderen, verfahrensrechtlich vorangeschritteneren Verfahrens beschränkt wird, ist der Streitwert mit 25 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen.

Normenkette:

FGO § 69; GKG § 52; GKG § 53;

Entscheidungsgründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG. Auch in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung ist der Streitwert durch Ermessen des Gerichts zu bestimmen nach dem Antrag und der sich aus ihm ergebenden Bedeutung der Sache für den Antragsteller.