FG Saarland - Beschluss vom 20.06.2001
1 V 144/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1228

Kostenrisiko; Ablehnung eines Aussetzungsantrages; keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides

FG Saarland, Beschluss vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 1 V 144/01

DRsp Nr. 2001/11125

Kostenrisiko; Ablehnung eines Aussetzungsantrages; keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides

Lehnt das Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lediglich mit der Begründung ab, es habe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (ohne zu artikulieren, warum dies so ist), dann entspricht es der Billigkeit, dass das Finanzamt die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn der Antragsteller im anschließenden gerichtlichen Aussetzungsverfahren die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das Finanzamt diese Gründe im einzelnen benannt hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 138 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller sind Eheleute, die beim Antragsgegner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Antragsteller erzielt u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch eine Beteiligung an der KG, S.