Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
I.
Die vom Antragsgegner (beklagtes Finanzamt – FA –) wegen der zwischen den Beteiligten streitigen Feststellungen der Betriebsprüfung (Bp) mit Bescheid vom 7. Juli 2010 für die Dauer des Einspruchsverfahrens vollumfänglich gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) endete entsprechend der Nebenbestimmung einen Monat nach Bekanntgabe der streitgegenständlichen Einspruchsbescheide. Nachdem das FA mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen hatte, stellte der Antragsteller den vorliegenden AdV-Antrag. Das FA gewährte darauf hin unverzüglich die AdV.
II.
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