FG Köln - Urteil vom 20.02.2003
10 K 6499/02
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 172 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 76 Abs. 3 ; FGO § 79b Abs. 3 ; FGO § 137 S. 1, S. 2 ; AO § 364b ;

Kostentragung bei Ausschlussfristsetzung

FG Köln, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 10 K 6499/02

DRsp Nr. 2003/6636

Kostentragung bei Ausschlussfristsetzung

1. Ist eine erst nach Ablauf der Ausschlussfrist gem. § 364b AO eingereichte Steuererklärung mangels Verzögerung des Rechtsstreits im Klageverfahren zu berücksichtigen, so besteht auch unter Geltung des § 172 Abs. 1 S. 3 AO eine Abhilfebefugnis der Finanzbehörde. 2. Die durch Ablehnung einer derartigen Abhilfeentscheidung entstehenden zusätzlichen Verfahrenskosten (hier: Urteilsgebühr) können der Finanzbehörde auferlegt werden.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 172 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 76 Abs. 3 ; FGO § 79b Abs. 3 ; FGO § 137 S. 1, S. 2 ; AO § 364b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ausschlussfristsetzung gemäß § 364b AO (1977).

Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für 1999 und 2000 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Kläger mit Bescheiden vom 14. Juni 2002 geschätzt. Die Einkommensteuer wurde dabei - jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - für 1999 auf 18.161 EUR und für 2000 auf 25.809 EUR festgesetzt. Der Aufforderung zur Begründung der Einsprüche vom 15. Juli 2002 innerhalb von vier Wochen kamen die Kläger nicht nach. Mit Bescheiden vom 13. September 2002 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung für die Streitjahre auf.