FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 23.05.2002
2 K 124/02
Normen:
FGO § 135 Abs. 2 ; FGO § 62 Abs. 3 ; FGO § 65 Abs. 2 ;

Kostentragung bei unsubstantiierter Klageeinreichung durch vollmachtlosen Vertreter; Einkommensteuer 1999

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 2 K 124/02

DRsp Nr. 2003/11799

Kostentragung bei unsubstantiierter Klageeinreichung durch vollmachtlosen Vertreter; Einkommensteuer 1999

Ein vollmachtloser Vertreter, der trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Ausschlussfristen weder nach § 62 Abs. 3 FGO seine schriftliche Vollmacht nachreicht, noch nach § 65 Abs. 2 FGO das Klagebegehren in erforderlichem Umfange ergänzt, hat als vollmachtloser Vertreter nach § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des durch diese Umstände unheilbar unzulässig gewordenen Klageverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2 ; FGO § 62 Abs. 3 ; FGO § 65 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der als Prozessbevollmächtigter des Klägers aufgetretene Vertreter hat mit Schriftsatz vom 15. Januar 2002 Klage gegen den Bescheid über Einkommensteuer 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2001 erhoben mit dem Antrag, die Veranlagung 1999 durchzuführen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.