FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2008
5 V 5085/08
Normen:
FGO § 137 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 142
EFG 2009, 42

Kostentragung des Finanzamts bei Obsiegen des Steuerpflichtigen und erstmaliger Einreichung von entscheidungserheblichen Unterlagen durch den Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 5 V 5085/08

DRsp Nr. 2008/21182

Kostentragung des Finanzamts bei Obsiegen des Steuerpflichtigen und erstmaliger Einreichung von entscheidungserheblichen Unterlagen durch den Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren

Wenn zwar der Antragsteller oder Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren Ausführungen macht oder erstmals entscheidungserhebliche Unterlagen vorlegt, wenn die Finanzbehörde dies aber nicht für ausreichend hält, um dem Antrags- oder Klagebegehren zu entsprechen, und wenn es deswegen einer Entscheidung des Finanzgerichts bedarf, so können bei einem Obsiegen des Antragstellers bzw. Klägers die Kosten nicht nach § 137 S. 1 FGO dem Antragsteller bzw. Kläger auferlegt werden; denn in diesem Fall beruht die gerichtliche Entscheidung gerade nicht auf dem nachträglichen Vortrag oder Nachweis der Tatsachen, weil das gerichtliche Verfahren - und damit auch die gerichtliche Entscheidung - offensichtlich auch erforderlich geworden wäre, wenn der Antragsteller oder Kläger die Tatsachen noch im Verwaltungsverfahren vorgebracht und nachgewiesen hätte.

Normenkette:

FGO § 137 S. 1 ;

Entscheidungsgründe: