Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Aufwendungen werden nicht erstattet.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Die Kostenrechnung vom 12. September 2019 zum Verfahren
a) Insbesondere hat der im Verfahren
b) Die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung beruht auch nicht auf einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
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