BFH - Beschluss vom 18.08.2005
VI R 123/94
Normen:
FGO § 143 Abs. 1 § 138 Abs. 1, 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2116
BFH/NV 2005, 1945
BFHE 210, 214
BStBl II 2006, 39
DB 2005, 2174
DStR 2005, 1605
NJW 2005, 3310
NVwZ 2006, 248
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5430/88

Kostentragung nach Hauptsacheerledigung bei Hinnahme eines verfassungswidrigen Sonderopfers

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen VI R 123/94

DRsp Nr. 2005/14620

Kostentragung nach Hauptsacheerledigung bei Hinnahme eines verfassungswidrigen Sonderopfers

»Hat ein Steuerpflichtiger nach einer Entscheidung des BVerfG für die Vergangenheit einen verfassungswidrigen Rechtszustand hinzunehmen und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dem FA die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Steuerpflichtige bezüglich des verfassungswidrigen Sonderopfers nicht hat obsiegen können.«

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 1 § 138 Abs. 1, 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute, die im Klageverfahren die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1987 wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe sowie einen höheren Grundfreibetrag und einen höheren Kinderfreibetrag begehrt haben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, da der Einkommensteuerbescheid ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei und der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) angesetzte Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag der Verfassung entsprochen hätten.