1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Nach Klagerücknahme war das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 137 Satz 2 FGO, der als Spezialvorschrift auch in Fällen der Klagerücknahme anwendbar ist und dann der allgemeinen Kostenreglung des § 136 Abs. 2 FGO vorgeht (ebenso Ratschow, in: Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 136 Rn. 9; a.A: BFH, wie dort zitiert).
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